2. Der Gemeinderat hält daran fest, dass die Waldweide durch die Waldgesetzgebung verboten sei (unter Verweis auf Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 [Waldgesetz, WaG; SR 921.0] sowie § 10 und § 13 Abs. 1 AWaG). Der Maschendrahtzaun, dessen Fundamente im Waldboden einbetoniert seien, habe nach oben verlaufende scharfe Spitzen. Er verunmögliche die allgemeine Zugänglichkeit des Waldes im betreffenden Gebiet. Der Gemeinderat verweist darauf, dass die Rückversetzung des Weidezauns auf die Waldgrenze im Beschluss vom 13. November 2018 rechtskräftig angeordnet wurde.