II. 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1 m sei im Jahre 1971 von seinem Vater erstellt worden. Er diene dazu, Schäden am Baumgarten durch Grosswild zu verhindern, halte Rehe vom elektrischen Zaun dahinter ab und verhindere, dass Kühe vom benachbarten Hof über den Wald zum Beschwerdeführer gelangten. Der Zaun sei nützlich und weder für den Beschwerdeführer noch dessen Nachbarn von Nachteil. Aufgrund der Waldgesetzgebung sei nicht erforderlich, den Zaun zu entfernen. Würde der Zaun versetzt, müsste dieser am neuen Standort beim Holzfällen jeweils entfernt und wieder erstellt werden.