5. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. aaa, auf welcher sich der streitbetroffene Zaun befindet. Verpachtet ist das Grundstück, welches Kulturland und Wald beherbergt, an den Beigeladenen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1). Vollstreckungsmassnahmen sind gegenüber dem Beschwerdeführer anzuordnen, welcher Adressat des Sachentscheids war, worin die Pflicht zur Herstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet wurde (vgl. dazu § 35 Abs. 1 AWaG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können im Vollstreckungsstadium weitere Beteiligte durch die Umsetzung des Sachentscheids in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen sein.