3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen, soweit ihm nach Ablauf einer Nachfrist von 120 Tagen die Ersatzvornahme angedroht wird und er dann einen Kostenvorschuss für die Vollstreckungskosten von Fr. 3'000.00 zu entrichten hat (vgl. § 42 lit. a VRPG). Insofern ist er zur Beschwerde legitimiert.