Soweit der Beschwerdeführer hingegen beantragt, das Verwaltungsgericht solle "dem bestehenden Zaun zustimmen", ersucht er um dessen Bewilligung. Eine nachträgliche Bewilligung des Zauns ist im Beschwerdeverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid ausgeschlossen. Insoweit liegt kein zulässiger Antrag vor; darauf darf nicht eingetreten werden. -6-