3. Sollte die Vollstreckungsverfügung missachtet werden, behält sich der Gemeinderat vor, eine Busse auszusprechen. A. wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Missachtung dieser Verfügung mit Busse gestützt auf § 38 Abs. 2 AWaG bestraft wird. § 38 AWaG Abs. 2 lautet: "Der Gemeinderat kann Bussen bis CHF 2'000.00 durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung. Kommt eine Busse von über CHF 2'000.00 in Frage, erstattet der Gemeinderat bei der Staatsanwaltschaft für die Bezirke Strafanzeige."