2. Geht der Grundeigentümer A. der Beseitigung nicht fristgerecht nach, wird gestützt auf § 35 AWaG und §§ 80 und 81 VRPG ausdrücklich die Ersatzvornahme auf Kosten von A. angedroht. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist gemäss Ziffer 1 hat A. die Kosten der Ersatzvornahme von schätzungsweise CHF 3'000.00 innert spätestens 5 Tagen gemäss anliegender Rechnung an die Finanzverwaltung zu überweisen.