4. Der Gemeinderat X. hielt im Protokollauszug vom 2. April 2019 fest, die verlangten Massnahmen seien nicht umgesetzt worden. A. wurde eine Nachfrist bis zum 30. September 2019 angesetzt, um den Weidezaun auf die Waldgrenze zurückzusetzen. -3- B. Am 11. Januar 2022 beschloss der Gemeinderat X.: 1. Zur Erfüllung der rechtskräftigen Beseitigung gemäss Verfügung des Gemeinderats X. vom 13. November 2018 (Geschäfts-Nr. 1162) wird eine letzte Nachfrist von 120 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids gewährt.