3. Der Grundstückeigentümer A. wird angewiesen, den Weidezaun im Bereich der Parzelle Nr. aaa bis spätestens am 31. Januar 2019 auf die Waldgrenze zurückzuversetzen und dem Gemeinderat entsprechend Meldung zu machen. 4. Bei Bedarf stehen der Revierförster C. und der Ressortvorsteher D. für eine Besichtigung vor Ort zur Verfügung. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.