1. Der Gemeinderat weist den Grundstückeigentümer der Parzelle Nr. aaa, Herrn A., darauf hin, dass Nutzungen, die die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, unzulässig sind. Das Deponieren von waldfremden Materialien im Wald sowie die Waldweide sind gemäss § 16 Bundesgesetz über den Wald und § 13 Waldgesetz des Kantons Aargau verboten. 2. Der Grundstückeigentümer A. wird angewiesen, den auf der Parzelle Nr. aaa deponierten Bauschutt bis spätestens am 31. Januar 2019 zu entfernen und dem Gemeinderat den wiederhergestellten Zustand zu melden.