Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.25 / ME / we Art. 55 Urteil vom 23. Mai 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer gegen Gemeinderat X._____ Beigeladener B._____, Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung Entscheid des Gemeinderats X._____ vom 11. Januar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. ist Eigentümer der Parzelle Nr. aaa in X.. Diese befindet sich in der Landwirtschaftszone und ist teilweise bewaldet. 2. Am 13. September 2018 stellte der Revierförster C. fest, dass im Waldareal der Parzelle Nr. aaa Bauschutt deponiert und eine Fläche von ca. 600 m2 als Weide eingezäunt war. In der Folge konnte der Gemeinderat mit A. keine Verständigung erreichen. 3. Am 13. November 2018 entschied der Gemeinderat X.: 1. Der Gemeinderat weist den Grundstückeigentümer der Parzelle Nr. aaa, Herrn A., darauf hin, dass Nutzungen, die die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, unzulässig sind. Das Deponieren von waldfremden Materialien im Wald sowie die Waldweide sind gemäss § 16 Bundesgesetz über den Wald und § 13 Waldgesetz des Kantons Aargau verboten. 2. Der Grundstückeigentümer A. wird angewiesen, den auf der Parzelle Nr. aaa deponierten Bauschutt bis spätestens am 31. Januar 2019 zu entfernen und dem Gemeinderat den wiederhergestellten Zustand zu melden. 3. Der Grundstückeigentümer A. wird angewiesen, den Weidezaun im Bereich der Parzelle Nr. aaa bis spätestens am 31. Januar 2019 auf die Waldgrenze zurückzuversetzen und dem Gemeinderat entsprechend Meldung zu machen. 4. Bei Bedarf stehen der Revierförster C. und der Ressortvorsteher D. für eine Besichtigung vor Ort zur Verfügung. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. 4. Der Gemeinderat X. hielt im Protokollauszug vom 2. April 2019 fest, die verlangten Massnahmen seien nicht umgesetzt worden. A. wurde eine Nachfrist bis zum 30. September 2019 angesetzt, um den Weidezaun auf die Waldgrenze zurückzusetzen. -3- B. Am 11. Januar 2022 beschloss der Gemeinderat X.: 1. Zur Erfüllung der rechtskräftigen Beseitigung gemäss Verfügung des Gemeinderats X. vom 13. November 2018 (Geschäfts-Nr. 1162) wird eine letzte Nachfrist von 120 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids gewährt. 2. Geht der Grundeigentümer A. der Beseitigung nicht fristgerecht nach, wird gestützt auf § 35 AWaG und §§ 80 und 81 VRPG ausdrücklich die Ersatzvornahme auf Kosten von A. angedroht. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist gemäss Ziffer 1 hat A. die Kosten der Ersatzvornahme von schätzungsweise CHF 3'000.00 innert spätestens 5 Tagen gemäss anliegender Rechnung an die Finanzverwaltung zu überweisen. 3. Sollte die Vollstreckungsverfügung missachtet werden, behält sich der Gemeinderat vor, eine Busse auszusprechen. A. wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Missachtung dieser Verfügung mit Busse gestützt auf § 38 Abs. 2 AWaG bestraft wird. § 38 AWaG Abs. 2 lautet: "Der Gemeinderat kann Bussen bis CHF 2'000.00 durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeinde- gesetzgebung. Kommt eine Busse von über CHF 2'000.00 in Frage, er- stattet der Gemeinderat bei der Staatsanwaltschaft für die Bezirke Strafanzeige." C. 1. Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 11. Januar 2022 erhob A. mit Eingabe vom 28. Januar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgendem Antrag: Das Verwaltungsgericht soll den Entscheid der Gemeinde ablehnen und dem bestehenden Zaun zustimmen. 2. Der Gemeinderat X. beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mit Verfügung vom 4. April 2022 wurde der Pächter von Parzelle Nr. aaa, B., zum Verfahren beigeladen. Innert der ihm angesetzten Frist reichte er keine Stellungnahme ein. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Gemäss § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden ge- gen Vollstreckungsentscheide. Vollstreckungsentscheide enthalten Anord- nungen zur zwangsweisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachent- scheiden (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Demgegenüber spricht sich die der Voll- streckung zugrundeliegende Sachverfügung über materielle Rechte und Pflichten im Einzelfall aus (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 122). Im Vollstreckungsverfahren wird über die Art und Weise der Durchsetzung des in der Sachverfügung geregelten Rechtsverhältnisses entschieden. Die §§ 80 ff. VRPG legen das Vollstreckungsverfahren von Verwaltungs- entscheiden zur Realerfüllung mittels sog. exekutorischer Massnahmen (Ersatzvornahme oder Anwendung unmittelbaren Zwangs) fest. Die (mate- rielle) Sachverfügung, welche die Rechte und Pflichten der Betroffenen im Einzelfall regelt, ist Grundlage der Vollstreckung und muss im Sinne von § 76 Abs. 1 VRPG vollstreckbar sein. Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfahrensetappen. In einem ersten Schritt wird die Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung angedroht (§ 81 Abs. 1 VRPG); damit wird dem Betroffenen die Möglichkeit zur freiwilligen Erfüllung einge- räumt. Anschliessend ergeht die Anordnung über die Art der Zwangsmittel und den Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung (§ 80 VRPG), schliesslich wird die Realvollstreckung oder die Ersatzvornahme durchgeführt (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 259, Erw. 1.2 mit Hinweisen). 1.2. Mit Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird eine Nachfrist zur Um- setzung der im Entscheid vom 13. November 2018 getroffenen Anordnun- gen angesetzt. Dabei handelt es sich um einen Entscheid im Voll- streckungsverfahren (vgl. AGVE 2010, S. 261). Der Gemeinderat aner- kennt, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung, Bauschutt von Par- zelle Nr. aaa zu entfernen, nachgekommen ist (Beschwerdeantwort, S. 4; Ziffer 2 des Entscheids vom 13. November 2018). Damit bezieht sich die Nachfristansetzung noch auf die Rückversetzung des Weidezauns auf die Waldgrenze (Ziffer 3 des Entscheids vom 13. November 2018). -5- In Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses wird zudem die Ersatzvornahme angedroht (vgl. § 80 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 VRPG). Ersatzvornahme be- deutet, dass die Verwaltungsbehörden vertretbare Handlungen, die von Verpflichteten nicht vorgenommen werden, durch eine amtliche Stelle oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten der Pflichtigen verrichten las- sen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1467; vgl. TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 30 N 25). Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Vollstreckungsmassnahme. Mit Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids wird ein Kostenvorschuss für die mutmasslichen Kosten der Ersatzvornahme einverlangt (vgl. § 82 Abs. 2 VRPG). Auch dabei handelt es sich um eine Vollstreckungsanordnung. 1.3. Der angefochtene Entscheid ist somit ein Vollstreckungsentscheid gemäss §§ 76 ff. VRPG, der beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann (§ 83 Abs. 1 VRPG). 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide hat das Verwal- tungsgericht zu prüfen, ob eine formell genügende, insbesondere rechts- kräftige Verfügung vorhanden ist und deren Grenzen eingehalten wurden bzw. ob die Vollstreckung sachlich oder hinsichtlich ihres Konkretisierungs- gehalts über die zu vollstreckende Anordnung hinausgeht (vgl. AGVE 1988, S. 421 ff. mit Hinweisen). Im Vollstreckungsverfahren wird aber die der Vollstreckung zugrundeliegende Sachverfügung, in der über Bestand und Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden wurde, nicht mehr neu beurteilt (JAAG, a.a.O., § 30 N 80). Ein materieller Entscheid wie beispielsweise die Abänderung oder Erteilung einer Bau- oder Nutzungs- bewilligung ist im Beschwerdeverfahren gegen einen Vollstreckungsent- scheid daher ausgeschlossen. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragt die "Ablehnung" bzw. Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids. Insoweit liegt ein zulässiger Antrag vor. Soweit der Beschwerdeführer hingegen beantragt, das Verwaltungsgericht solle "dem bestehenden Zaun zustimmen", ersucht er um dessen Bewilli- gung. Eine nachträgliche Bewilligung des Zauns ist im Beschwerdeverfah- ren gegen den Vollstreckungsentscheid ausgeschlossen. Insoweit liegt kein zulässiger Antrag vor; darauf darf nicht eingetreten werden. -6- 3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in schutz- würdigen eigenen Interessen betroffen, soweit ihm nach Ablauf einer Nach- frist von 120 Tagen die Ersatzvornahme angedroht wird und er dann einen Kostenvorschuss für die Vollstreckungskosten von Fr. 3'000.00 zu entrich- ten hat (vgl. § 42 lit. a VRPG). Insofern ist er zur Beschwerde legitimiert. Hingegen ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde befugt, soweit sich der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid vorbehält, im Falle der Missachtung eine Busse auszusprechen (§ 38 Abs. 2 des Waldgesetzes des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997 [AWaG; SAR 931.100]). Ein Nachteil ist allein mit diesem Vorbehalt nicht verbunden, weshalb Ziffer 3 des Ge- meinderatsbeschlusses nicht angefochten werden kann. 4. Gemäss § 83 Abs. 1 VRPG beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage. Der Be- schwerdeführer holte den angefochtenen Entscheid am 20. Januar 2022 auf der Poststelle ab. Die Beschwerde erfolgte mit Postaufgabe vom 29. Januar 2022 rechtzeitig. 5. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. aaa, auf welcher sich der streitbetroffene Zaun befindet. Verpachtet ist das Grundstück, wel- ches Kulturland und Wald beherbergt, an den Beigeladenen (vgl. Be- schwerdeantwort, S. 1). Vollstreckungsmassnahmen sind gegenüber dem Beschwerdeführer anzuordnen, welcher Adressat des Sachentscheids war, worin die Pflicht zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ange- ordnet wurde (vgl. dazu § 35 Abs. 1 AWaG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können im Vollstreckungsstadium weitere Beteiligte durch die Umsetzung des Sachentscheids in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen sein. In diesem Sinne erkannte das Bundesgericht, dass insbe- sondere Mieter einer mit einem Nutzungsverbot belegten Liegenschaft ins Vollstreckungsverfahren einzubeziehen sind (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1C_293/2018 vom 29. Januar 2019). Weiter entschied es, dass Pferdebesitzer durch den Vollzug eines Nutzungsverbots, welches einem Betrieb die Pferdepensionshaltung untersagte, in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_66/2021, 1C_172/2021 vom 6. Juli 2021). In Folge dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht bei Vollstreckungsmassnahmen gegenüber einem Ge- müsebaubetrieb einen Pächter ins Verfahren einbezogen (vgl. Verfügung des Verwaltungsrichters WBE.2020.343 vom 10. März 2021). Der Pächter von Parzelle Nr. aaa kann durch die Entfernung des Zauns ähnlich betrof- fen sein wie der Beschwerdeführer als Eigentümer. Daher war er zum Ver- fahren beizuladen (vgl. § 12 Abs. 1 VRPG sowie Prozessgeschichte, lit. C/3). -7- II. 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1 m sei im Jahre 1971 von seinem Vater erstellt worden. Er diene dazu, Schäden am Baumgarten durch Grosswild zu verhindern, halte Rehe vom elektrischen Zaun dahinter ab und verhindere, dass Kühe vom benachbar- ten Hof über den Wald zum Beschwerdeführer gelangten. Der Zaun sei nützlich und weder für den Beschwerdeführer noch dessen Nachbarn von Nachteil. Aufgrund der Waldgesetzgebung sei nicht erforderlich, den Zaun zu entfernen. Würde der Zaun versetzt, müsste dieser am neuen Standort beim Holzfällen jeweils entfernt und wieder erstellt werden. 2. Der Gemeinderat hält daran fest, dass die Waldweide durch die Waldge- setzgebung verboten sei (unter Verweis auf Art. 16 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 [Waldgesetz, WaG; SR 921.0] sowie § 10 und § 13 Abs. 1 AWaG). Der Maschendrahtzaun, dessen Fundamente im Waldboden einbetoniert seien, habe nach oben verlaufende scharfe Spitzen. Er verunmögliche die allgemeine Zugänglich- keit des Waldes im betreffenden Gebiet. Der Gemeinderat verweist darauf, dass die Rückversetzung des Weidezauns auf die Waldgrenze im Be- schluss vom 13. November 2018 rechtskräftig angeordnet wurde. Nach- dem der Beschwerdeführer die verfügte Massnahme innert den eingeräum- ten Fristen nicht umgesetzt und mitgeteilt habe, er werde keine weiteren Arbeiten mehr vornehmen, habe der Gemeinderat den angefochtenen Voll- streckungsentscheid erlassen. 3. Der angefochtene Gemeinderatsbeschluss dient der Umsetzung des Sachentscheids vom 13. November 2018. Damit wurde der Beschwerde- führer unter anderem verpflichtet, den Weidezaun auf Parzelle Nr. aaa auf die Waldgrenze zurückzusetzen und dem Gemeinderat entsprechend Mel- dung zu machen (Ziffer 3, zum Verlauf siehe die Fotoaufnahmen und Pläne in den Beilagen). Diese Anordnung ist rechtskräftig verfügt und damit voll- streckbar (vgl. § 76 Abs. 1 VRPG). Die Vollstreckung geht inhaltlich nicht über den Sachentscheid hinaus. Deren Modalitäten werden nicht bean- standet, wobei der Beschwerdeführer insbesondere nicht geltend macht, angeordnete Vollstreckungsmassnahmen seien unverhältnismässig. Soweit der Beschwerdeführer mit der Nützlichkeit des Weidezauns argu- mentiert sowie damit, dass die Waldgesetzgebung keine Entfernung ver- lange, richtet sich sein Vorbringen gegen den rechtskräftigen Sachent- scheid. Darauf kann im Beschwerdeverfahren gegen den Vollstreckungs- entscheid nicht zurückgekommen werden (vgl. vorne Erw. I/2.1). -8- 4. Der Beschwerdeführer verweist auf gefällte Bäume im Bereich eines Wald- wegs sowie im Wald befindliche Plastikbehälter und Metallstäbe von frühe- ren Pflanzungsversuchen des Forstbetriebs. Soweit er damit seinerseits gegenüber der Gemeinde Vorwürfe erhebt, kann darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden. Diese Belange betreffen nicht den angefochtenen Entscheid und sind daher ausserhalb des Streit- gegenstands. Gleich verhält es sich mit dem erwähnten Bauvorhaben im Jahre 2001 und einer Rechnung aus dem Jahre 2016. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. Der Beigeladene hat auf eine aktive Teilnahme am Verfahren verzichtet; ihm sind folglich keine Kosten aufzuerlegen (§ 12 Abs. 3 VRPG). 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 144.00, gesamthaft Fr. 1'144.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -9- Zustellung an: den Beschwerdeführer den Gemeinderat X. den Beigeladenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 23. Mai 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier