2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 192.00, gesamthaft Fr. 2'692.00, sind vom Beschwerdeführer bzw. seinen Eltern zu ¾ mit Fr. 2'019.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat Mitteilung an: das DGS, Abteilung Gesundheit - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten