2. Die Kosten des Verfahrens von dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 141.35, zusammen Fr. 2'141.35, werden dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen Eltern zu ¾, d.h. im Betrag von Fr. 1'606.00 auferlegt. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– sind den Eltern des Beschwerdeführers Fr. 394.00 zurückzuerstatten. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.