Der Beschwerdeführer obsiegt zu einem Viertel und hat daher – nach der Verrechnung der Parteikostenanteile – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. AGVE 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.). Dies gilt sowohl für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Regierungsrat. - 12 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000576 vom 11. Mai 2022 abgeändert und lautet neu wie folgt: