Entsprechend hat der Beschwerdeführer drei Viertel der Verfahrenskosten zu tragen. Den Behörden werden grundsätzlich keine Kosten auferlegt. Diese Kostenverlegung gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Regierungsrat. 1.2. Die Staatsgebühr wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.