Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der kantonsärztlichen Verfügung teilweise durch. Hingegen unterliegt er bezüglich der beantragten Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids. Die Feststellung der Nichtigkeit von Ziffern 2 und 3 der kantonsärztlichen Verfügung vom 4. Oktober 2021 ist im Vergleich zur fehlenden Nichtigkeit von Dispositiv-Ziffer 1 und der Bestätigung des Nichteintretens auf die Verwaltungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung. Im Ergebnis rechtfertigt es sich somit, den Beschwerdeführer zu einem Viertel als obsiegend zu betrachten.