2.4. Somit fehlte es dem Beschwerdeführer in Bezug auf das Eventualbegehren um Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung an einem schutzwürdigen Interesse und ist der Regierungsrat zu Recht nicht darauf eingetreten. Diesbezüglich erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet. Weitere Beweise sind bei diesem Ergebnis nicht zu erheben. 3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. In deren teilweiser Gutheissung ist der angefochtene Entscheid zu modifizieren und die Nichtigkeit der Ziffern 2 und 3 der Kantonsärztlichen Verfügung vom 4. Oktober 2021 festzustellen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.