Damit lag die Quarantäne im Zeitpunkt der Erhebung der Verwaltungsbeschwerde am 4. November 2021 bereits mehr als zwei Monate zurück. Mit der Quarantäne verbundene Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit und weitere Beschränkungen und Unannehmlichkeiten konnten mit der Anfechtung bzw. Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung nicht beseitigt werden. Der Beschwerdeführer hatte sich gemäss eigenen Angaben der Quarantäneanordnung unterzogen, welche zeitlich zurücklag. Entsprechend konnte seine rechtliche oder tatsächliche Situation durch das (Eventual-)Begehren um Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung grundsätzlich nicht verbessert werden.