Die Vorinstanz hat in Bezug auf das Eventualbegehren zu Recht erwogen, dass die Anfechtung der erstinstanzlichen Verfügung dem Beschwerdeführer keinen massgeblichen Vorteil verschaffen konnte. In der Verfügung des Kantonsärztlichen Dienstes vom 4. Oktober 2021 wird festgehalten, dass für die Dauer vom 23. August 2021 bis und mit 2. September 2021 eine Quarantäne angeordnet wurde. Damit lag die Quarantäne im Zeitpunkt der Erhebung der Verwaltungsbeschwerde am 4. November 2021 bereits mehr als zwei Monate zurück.