Allfällige Nachteile beschränkten sich auf die Dauer der Quarantäne, die ohnehin nicht mit der angefochtenen Verfügung angeordnet worden sei. Sie hätten nicht mehr vorgelegen und daher mit einer Gutheissung der Beschwerde auch nicht beseitigt werden können (angefochtener Entscheid, Erw. 1.2). 2.3. Zur Beschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG).