der Beschwerdeführer habe sich dieser infolge der Textnachrichten des Contact Tracing Centers bzw. aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) unterworfen. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Bestätigung der Quarantäne in der Verfügung vom 4. Oktober 2021 einen Nachteil erlitten habe, sei nicht ersichtlich. Für ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse sei nicht ausreichend, dass er Verfügungsadressat sei. Allfällige Nachteile beschränkten sich auf die Dauer der Quarantäne, die ohnehin nicht mit der angefochtenen Verfügung angeordnet worden sei.