2.2. Der Regierungsrat begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dem Beschwerdeführer fehle es an einem Rechtsschutzinteresse. Dieser sei zwar während der Quarantäne für die entsprechende Zeitdauer in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen und habe insbesondere auf die Teilnahme an Anlässen verzichten müssen. Jedoch hätten sich diese Nachteile aus der Quarantäne direkt ergeben; der Beschwerdeführer habe sich dieser infolge der Textnachrichten des Contact Tracing Centers bzw. aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) unterworfen.