Nachdem der angefochtene Regierungsratsbeschluss in Bezug auf das Begehren um Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung keine materielle Eventualbegründung enthält, ist ausgeschlossen, dass sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich in der Sache äussert. Es hat einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Eventualbegehren eingetreten ist. Im Falle der Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen.