Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Sache bei Gutheissung der Beschwerde in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausnahmen macht das Verwaltungsgericht insbesondere dort, wo die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch eine materielle Prüfung vorgenommen hat; dann kann es der Verfahrensökonomie und - beschleunigung dienen, wenn das Verwaltungsgericht ohne Rückweisung selber entscheidet. Da der Beschwerdeführer in diesen Fällen auch die materielle Beurteilung durch die Vorinstanz kennt und in der Beschwerde -9-