Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Regierungsrats. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Eventualbegehren nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden (vgl. BGE 135 II 38, Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2009 vom 23. September 2009, Erw. 1.4). Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Sache bei Gutheissung der Beschwerde in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.