2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz die Feststellung der Nichtigkeit der erstinstanzlichen Verfügung (Verwaltungsbeschwerdebegehren 1), eventualiter deren Aufhebung (Verwaltungsbeschwerdebegehren 2). Zusätzlich zur Beurteilung einer allfälligen Nichtigkeit der erstinstanzlichen Verfügung (vgl. vorne Erw. 1) bleibt somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Eventualbegehren eingetreten ist.