Gleich verhält es sich bezüglich Ziffer 3, wonach einer allfälligen Beschwerde "aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und infolge Dringlichkeit" die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Eine entsprechende Gefährdung sowie eine Dringlichkeit sind offensichtlich nicht gegeben, wenn im Nachgang zu einer Quarantäne bloss deren Anordnung sowie deren Dauer bestätigt wird. 1.5. Somit ist die erstinstanzliche Verfügung vom 4. Oktober 2021 in Bezug auf deren Ziffern 2 und 3 nichtig. In teilweiser Gutheissung des Feststellungsbegehrens ist der angefochtene Nichteintretensentscheid folglich abzuändern und die entsprechende Teilnichtigkeit festzustellen.