1.4.3. Eine gegenteilige Würdigung ergibt sich indessen in Bezug auf die Dispo- sitiv-Ziffern 2 und 3 der erstinstanzlichen Verfügung: Es ist sinnwidrig, im Rahmen der blossen Bestätigung einer bereits abgelaufenen Quarantäne darauf hinzuweisen, dass die Anordnung mit polizeilicher Unterstützung durchgesetzt und die Missachtung mit Busse sanktioniert wird (Ziffer 2). Gleich verhält es sich bezüglich Ziffer 3, wonach einer allfälligen Beschwerde "aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und infolge Dringlichkeit" die aufschiebende Wirkung entzogen wird.