Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt: Zum einen ergibt sich der behauptete Mangel nicht aus der Verfügung des Kantonsärztlichen Dienstes selbst, sondern setzt die Kenntnis der Vorgeschichte voraus; zum andern bedarf die Frage, ob eine rechtsgültige vorgängige Quarantäne-Anordnung vorliegt, selbst für Juristinnen und Juristen einer näheren Prüfung (insbesondere im Hinblick darauf, ob allenfalls ein entsprechender Realakt erfolgte oder nicht). -8-