Nicht relevant ist die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei nie eine rechtsgültige Anordnung der Quarantäne erfolgt und entsprechend bilde die Verfügung des Kantonsärztlichen Dienstes vom 4. Oktober 2021 keine Bestätigung einer früheren Anordnung. Massgebend ist in diesem Zusammenhang, dass die Nichtigkeit einen besonders schweren Mangel voraussetzt, der selbst für einen juristischen Laien (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1098; W IEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2622) offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (vgl. vorne Erw. 1.3). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt: