"]) sowie der Hinweis in der Textmitteilung vom 31. August 2021 (Beschwerdebeilage 11), dass "am Ende Ihrer Quarantäne" eine Verfügung erfolgen werde. Entsprechende Bestätigungen machten durchaus Sinn, dienten sie doch den betroffenen Personen als Nachweis (gegenüber dem Arbeitgeber, der Schule etc.), dass sie sich tatsächlich in Quarantäne begeben mussten (vgl. Beschwerdeantwort im Verfahren vor dem Regierungsrat, vorinstanzliche Akten act. 35/Rz. 25; die vorgängig erfolgte SMS-Nachricht ist nur beschränkt als Bestätigung brauchbar). Aufgrund ihrer Bedeutung hätte die Verfügung konsequenterweise als Feststellungsverfügung ausgestaltet werden sollen;