1.4.2. Die umstrittene Verfügung des Kantonsärztlichen Dienstes datiert vom 4. Oktober 2021 und wurde somit erst nach Abschluss der Quarantäne erlassen. Dispositiv-Ziffer 1 lässt sich daher nur so verstehen, dass damit im Nachhinein die Anordnung einer Quarantäne für die Zeit vom 23. August 2021 bis 2. September 2021 bestätigt werden sollte. Hierfür sprechen auch der Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 1 (Verwendung der Vergangenheits- und nicht der Gegenwartsform ["{…} wurde {…} angeordnet."]) sowie der Hinweis in der Textmitteilung vom 31. August 2021 (Beschwerdebeilage 11), dass "am Ende Ihrer Quarantäne" eine Verfügung erfolgen werde.