1.4. 1.4.1. Inhaltliche Mängel haben nur in Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (vgl. BGE 145 IV 197, Erw. 1.3.2; 145 III 436, Erw. 4). Dies ist mitunter der Fall, wenn eine Anordnung geradezu sinnlos ist; namentlich, wenn die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung an ihr selbst zum Ausdruck kommt (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2616).