Von Teilnichtigkeit wird ausgegangen, wenn die Fehlerhaftigkeit nur eine von mehreren Anordnungen der Verfügung betrifft und die Verfügung auch beim Wegfall dieser nichtigen Bestimmung ihren Zweck erreichen kann (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1133). Nichtigkeit darf nur angenommen werden, wenn die Verfügung einen besonders schweren Mangel aufweist, dieser offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 147 IV 93, Erw. 1.4.4; 145 III 436, Erw. 4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1098; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 834). -7-