Mit Ziffer 3 wird einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und infolge Dringlichkeit die aufschiebende Wirkung entzogen. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.