1.2. Die betreffende Verfügung weist folgende Inhalte auf (vgl. vorne lit. A/4): In Ziffer 1 wird festgehalten, dass für die Dauer vom 23. August 2021 bis und mit 2. September 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Quarantäne angeordnet wurde. Entsprechend Ziffer 2 kann die Massnahme nötigenfalls mit polizeilicher Unterstützung durchgesetzt und die Missachtung mit Busse sanktioniert werden. Mit Ziffer 3 wird einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und infolge Dringlichkeit die aufschiebende Wirkung entzogen.