UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1100). Ein spezifisches Rechtsschutzinteresse zur Feststellung der Nichtigkeit ist ebenfalls nicht erforderlich. Als Adressat der erwähnten Verfügung ist der Beschwerdeführer somit legitimiert, im vorliegenden Verfahren direkt die Feststellung der Nichtigkeit zu beantragen (und nicht bloss die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides sowie die Rückweisung an die Vorinstanz, vgl. hinten Erw. II/2.1). -6- 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.