2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Rechtsbegehren 1, der angefochtene Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben. Der Regierungsrat ist auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten. Dadurch ist der Beschwerdeführer in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG). 2.2. Der Beschwerdeführer beantragt zudem in seinem Rechtsbegehren 2, es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Kantonsärztlichen Dienstes vom 4. Oktober 2021 festzustellen.