2. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Abteilung Gesundheit, stellte namens des Regierungsrats in der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2022 folgende Begehren: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 3. November 2022 an seinen Anträgen fest. 4. Das DGS, Abteilung Gesundheit, verzichtete am 23. November 2022 auf eine Duplik und hielt an seinen Begehren fest. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 15. März 2023 beraten und entschieden. -5-