2. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des Kantonsärztlichen Dienstes vom 4. Oktober 2021 (Fall Nr: J/SEB) betreffend Aufhebung einer Quarantäne nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), Coronavirus COVID-19 nichtig ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Verfahrensantrag 1. Es seien sämtliche Akten der Vorinstanz von Amtes wegen beizuziehen.