3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -4- C. 1. Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob A. mit Eingabe vom 17. Juni 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: Rechtsbegehren 1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000576 vom 11. Mai 2022 sei aufzuheben.