3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners. 2. Am 11. Mai 2022 beschloss der Regierungsrat: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 141.35, zusammen Fr. 2'141.35, werden dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen Eltern auferlegt. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– sind von den Eltern des Beschwerdeführers noch Fr. 141.35 zu bezahlen.