3. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und infolge Dringlichkeit die aufschiebende Wirkung entzogen. B. 1. Gegen die Verfügung des Kantonsärztlichen Dienstes erhob A. mit Eingabe vom 4. November 2021 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Begehren: 1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des Kantonsärztlichen Dienstes vom 4. Oktober 2021 (Fall Nr: J/SEB) nichtig ist. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. Oktober 2021 (Fall Nr: J/SEB) aufzuheben.