1. Gegenüber Ihnen wurde gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG und die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 lit. g der kantonalen Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VV EpG) vom 28. Oktober 2015 für die Dauer vom 23.08.2021 bis und mit 02.09.2021, 23:59 Uhr eine Quarantäne angeordnet. 2. Die entsprechende Massnahme kann nötigenfalls mit polizeilicher Unterstützung durchgesetzt werden und deren Missachtung mit Busse sanktioniert werden (Art. 32 und Art. 83 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 EpG).