Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.259 / ME / we (2022-000576) Art. 29 Urteil vom 15. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____ diese vertreten durch lic. iur. Oliver Wamister, Advokat, St. Alban-Vorstadt 110, 4010 Basel gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Gesundheit und Soziales, Abteilung Gesundheit, Bachstrasse 15, 5001 Aarau 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung einer Quarantäne infolge Coronavirus COVID-19 Entscheid des Regierungsrats vom 11. Mai 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. besuchte im Schuljahr 2021/2022 die Bezirksschule D.. Im Anschluss an durchgeführte Covid-19-Pool-Tests am 23. August 2021 wurde einer seiner Mitschüler positiv getestet. Am 26. August 2021 leitete der erkrankte Schüler eine Textnachricht des Contact Tracing Centers an A. weiter, gemäss derer sich Kontaktpersonen des Erkrankten vorsorglich in Quarantäne zu begeben hatten. 2. Am 31. August 2021, 21:04 Uhr, wurde an die Telefon-Nr. E folgende Textnachricht gesendet: Fall-Nummer: J Voraussichtliche Quarantänedauer bis und mit: 44441 Guten Tag A. Wie bereits telefonisch besprochen, hatten Sie nahen Kontakt zu einer mit COVID-19 infizierten Person und müssen sich daher sofort in Quarantäne begeben. Sie haben die Möglichkeit, am Tag 7 (44438) durch einen nega- tiven PCR- ODER ANTIGEN SCHNELLTEST die Quarantäne vorzeitig zu beenden, indem Sie uns das negative Testresultat als PDF-Datei an conti@ag.ch zusenden. Sobald Sie unsere Bestätigung erhalten haben, dürfen Sie die Quarantäne verlassen. Im E-Mail werden folgende weitere Daten von Ihnen benötigt: Vor- und Nachname, Fall Nr., Telefonnummer und Testdatum. Wichtig: Bedenken Sie, dass bei der Feststellung von engen Kontakten zu weiteren infizierten Personen die Quarantäne unter Umständen verlängert werden kann. Daraus resultiert eine Verschiebung des 7. Tages (Durch- führung eines COVID-19 Tests) für eine frühzeitige Quarantäneentlassung zu einem späteren Zeitpunkt. Diese SMS gilt als Bestätigung Ihrer Quarantäne und kann dem Arbeit- geber vorgelegt werden. Sie werden am Ende Ihrer Quarantäne eine Ver- fügung erhalten. Bitte beachten Sie den Link mit weiteren wichtigen Informationen: www.ag.ch/infoip Kanton Aargau Abteilung Gesundheit CONTI – Contact Tracing Center Corona Info-Hotline: +41 (0)62 835 51 10 Der erkrankte Schüler leitete diese Textnachricht am Abend des 31. August 2021 an A. weiter. -3- 3. Das Contact Tracing Center telefonierte am 5. September 2021 mit dem Vater von A., um dessen persönliche Daten aufzunehmen. 4. Am 4. Oktober 2021 verfügte der Kantonsärztliche Dienst gegenüber A.: 1. Gegenüber Ihnen wurde gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG und die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 lit. g der kantonalen Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VV EpG) vom 28. Oktober 2015 für die Dauer vom 23.08.2021 bis und mit 02.09.2021, 23:59 Uhr eine Quarantäne angeordnet. 2. Die entsprechende Massnahme kann nötigenfalls mit polizeilicher Un- terstützung durchgesetzt werden und deren Missachtung mit Busse sanktioniert werden (Art. 32 und Art. 83 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 EpG). 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird auf- grund der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und infolge Dring- lichkeit die aufschiebende Wirkung entzogen. B. 1. Gegen die Verfügung des Kantonsärztlichen Dienstes erhob A. mit Eingabe vom 4. November 2021 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Begehren: 1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des Kantonsärztlichen Dienstes vom 4. Oktober 2021 (Fall Nr: J/SEB) nichtig ist. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. Oktober 2021 (Fall Nr: J/SEB) aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners. 2. Am 11. Mai 2022 beschloss der Regierungsrat: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.–, den Kanzleigebühren und den Aus- lagen von Fr. 141.35, zusammen Fr. 2'141.35, werden dem Beschwer- deführer beziehungsweise seinen Eltern auferlegt. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– sind von den Eltern des Beschwerdeführers noch Fr. 141.35 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -4- C. 1. Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob A. mit Eingabe vom 17. Juni 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: Rechtsbegehren 1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000576 vom 11. Mai 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des Kantonsärztlichen Dienstes vom 4. Oktober 2021 (Fall Nr: J/SEB) betreffend Aufhebung einer Quarantäne nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), Coronavirus COVID-19 nichtig ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Verfahrensantrag 1. Es seien sämtliche Akten der Vorinstanz von Amtes wegen beizu- ziehen. 2. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Abteilung Gesundheit, stellte namens des Regierungsrats in der Beschwerdeantwort vom 14. Ok- tober 2022 folgende Begehren: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- führers. 3. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 3. November 2022 an seinen Anträgen fest. 4. Das DGS, Abteilung Gesundheit, verzichtete am 23. November 2022 auf eine Duplik und hielt an seinen Begehren fest. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 15. März 2023 beraten und ent- schieden. -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 3 lit. g der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 28. Oktober 2015 (VV EpG; SAR 320.112) obliegt der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt die Anordnung von Mass- nahmen zur Epidemienbekämpfung gegenüber Einzelpersonen und deren Durchsetzung. Dagegen kann gemäss § 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) Beschwerde beim Regierungsrat ge- führt werden. Der Entscheid des Regierungsrats unterliegt der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Rechtsbegehren 1, der ange- fochtene Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben. Der Regierungsrat ist auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten. Dadurch ist der Be- schwerdeführer in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG). 2.2. Der Beschwerdeführer beantragt zudem in seinem Rechtsbegehren 2, es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Kantonsärztlichen Dienstes vom 4. Oktober 2021 festzustellen. Die Anfechtung einer nichtigen Verfügung läuft im Entscheid über das Ein- treten auf die autoritative Feststellung hinaus, dass eine nichtige Verfügung und damit eine Anordnung ohne Rechtswirksamkeit vorliegt. Die Anfech- tung einer nichtigen Verfügung führt mithin zu einem Feststellungsent- scheid (YVO HANGARTNER, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2003, S. 1054). Praxisgemäss ist daher im ordentlichen Rechtsmittelverfahren ein entspre- chender Antrag zulässig (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1100). Ein spezifisches Rechtsschutzinteresse zur Feststellung der Nichtigkeit ist ebenfalls nicht erforderlich. Als Adressat der erwähnten Verfügung ist der Beschwerdeführer somit legitimiert, im vorliegenden Verfahren direkt die Feststellung der Nichtigkeit zu beantragen (und nicht bloss die Aufhebung des angefochtenen Nicht- eintretensentscheides sowie die Rückweisung an die Vorinstanz, vgl. hinten Erw. II/2.1). -6- 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerdebegehren Ziffer 2, es sei festzustellen, dass die Verfügung des Kantonsärztlichen Dienstes vom 4. Oktober 2021 nichtig ist. 1.2. Die betreffende Verfügung weist folgende Inhalte auf (vgl. vorne lit. A/4): In Ziffer 1 wird festgehalten, dass für die Dauer vom 23. August 2021 bis und mit 2. September 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Quaran- täne angeordnet wurde. Entsprechend Ziffer 2 kann die Massnahme nöti- genfalls mit polizeilicher Unterstützung durchgesetzt und die Missachtung mit Busse sanktioniert werden. Mit Ziffer 3 wird einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und infolge Dringlichkeit die aufschiebende Wirkung entzogen. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen Be- schwerde beim Regierungsrat geführt werden. 1.3. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung; sie wird im Falle fehlerhafter Verfügungen nur ausnahmsweise angenommen. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit – auch noch im Vollstreckungsverfahren – geltend gemacht werden (BGE 145 IV 197, Erw. 1.3.2; 144 IV 362, Erw. 1.4.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1096; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 833). Von Teilnichtigkeit wird ausgegangen, wenn die Fehlerhaftigkeit nur eine von mehreren Anordnungen der Verfügung betrifft und die Verfügung auch beim Wegfall dieser nichtigen Bestimmung ihren Zweck erreichen kann (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1133). Nichtigkeit darf nur angenommen werden, wenn die Verfügung einen be- sonders schweren Mangel aufweist, dieser offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 147 IV 93, Erw. 1.4.4; 145 III 436, Erw. 4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1098; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 834). -7- 1.4. 1.4.1. Inhaltliche Mängel haben nur in Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Ver- fügung zur Folge (vgl. BGE 145 IV 197, Erw. 1.3.2; 145 III 436, Erw. 4). Dies ist mitunter der Fall, wenn eine Anordnung geradezu sinnlos ist; na- mentlich, wenn die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung an ihr selbst zum Aus- druck kommt (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2616). 1.4.2. Die umstrittene Verfügung des Kantonsärztlichen Dienstes datiert vom 4. Oktober 2021 und wurde somit erst nach Abschluss der Quarantäne erlassen. Dispositiv-Ziffer 1 lässt sich daher nur so verstehen, dass damit im Nachhinein die Anordnung einer Quarantäne für die Zeit vom 23. August 2021 bis 2. September 2021 bestätigt werden sollte. Hierfür sprechen auch der Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 1 (Verwendung der Vergangenheits- und nicht der Gegenwartsform ["{…} wurde {…} angeordnet."]) sowie der Hin- weis in der Textmitteilung vom 31. August 2021 (Beschwerdebeilage 11), dass "am Ende Ihrer Quarantäne" eine Verfügung erfolgen werde. Entspre- chende Bestätigungen machten durchaus Sinn, dienten sie doch den be- troffenen Personen als Nachweis (gegenüber dem Arbeitgeber, der Schule etc.), dass sie sich tatsächlich in Quarantäne begeben mussten (vgl. Be- schwerdeantwort im Verfahren vor dem Regierungsrat, vorinstanzliche Akten act. 35/Rz. 25; die vorgängig erfolgte SMS-Nachricht ist nur be- schränkt als Bestätigung brauchbar). Aufgrund ihrer Bedeutung hätte die Verfügung konsequenterweise als Feststellungsverfügung ausgestaltet werden sollen; der entsprechende Verzicht vermag indessen am Aussage- gehalt der Verfügung nichts zu ändern. Nicht relevant ist die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei nie eine rechtsgültige Anordnung der Quarantäne erfolgt und entsprechend bilde die Verfügung des Kantonsärztlichen Dienstes vom 4. Oktober 2021 keine Bestätigung einer früheren Anordnung. Massgebend ist in diesem Zusam- menhang, dass die Nichtigkeit einen besonders schweren Mangel voraus- setzt, der selbst für einen juristischen Laien (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1098; W IEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2622) offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (vgl. vorne Erw. 1.3). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt: Zum einen ergibt sich der behauptete Mangel nicht aus der Verfügung des Kantonsärztlichen Dienstes selbst, sondern setzt die Kenntnis der Vorgeschichte voraus; zum andern bedarf die Frage, ob eine rechtsgültige vorgängige Quarantäne-Anordnung vorliegt, selbst für Juristinnen und Juristen einer näheren Prüfung (insbesondere im Hin- blick darauf, ob allenfalls ein entsprechender Realakt erfolgte oder nicht). -8- Insgesamt ist die behauptete Nichtigkeit von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Kantonsärztlichen Dienstes vom 4. Oktober 2021 zu verneinen bzw. das diesbezügliche Feststellungsbegehren abzuweisen. 1.4.3. Eine gegenteilige Würdigung ergibt sich indessen in Bezug auf die Dispo- sitiv-Ziffern 2 und 3 der erstinstanzlichen Verfügung: Es ist sinnwidrig, im Rahmen der blossen Bestätigung einer bereits abgelaufenen Quarantäne darauf hinzuweisen, dass die Anordnung mit polizeilicher Unterstützung durchgesetzt und die Missachtung mit Busse sanktioniert wird (Ziffer 2). Gleich verhält es sich bezüglich Ziffer 3, wonach einer allfälligen Be- schwerde "aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und in- folge Dringlichkeit" die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Eine ent- sprechende Gefährdung sowie eine Dringlichkeit sind offensichtlich nicht gegeben, wenn im Nachgang zu einer Quarantäne bloss deren Anordnung sowie deren Dauer bestätigt wird. 1.5. Somit ist die erstinstanzliche Verfügung vom 4. Oktober 2021 in Bezug auf deren Ziffern 2 und 3 nichtig. In teilweiser Gutheissung des Feststellungs- begehrens ist der angefochtene Nichteintretensentscheid folglich abzu- ändern und die entsprechende Teilnichtigkeit festzustellen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz die Feststellung der Nichtigkeit der erstinstanzlichen Verfügung (Verwaltungsbeschwerde- begehren 1), eventualiter deren Aufhebung (Verwaltungsbeschwerde- begehren 2). Zusätzlich zur Beurteilung einer allfälligen Nichtigkeit der erst- instanzlichen Verfügung (vgl. vorne Erw. 1) bleibt somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Eventualbegehren eingetreten ist. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Regierungsrats. Gegen- stand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Eventualbegehren nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden (vgl. BGE 135 II 38, Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2009 vom 23. September 2009, Erw. 1.4). Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Sache bei Gutheissung der Beschwerde in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus- nahmen macht das Verwaltungsgericht insbesondere dort, wo die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch eine materielle Prüfung vorgenommen hat; dann kann es der Verfahrensökonomie und - beschleunigung dienen, wenn das Verwaltungsgericht ohne Rückweisung selber entscheidet. Da der Beschwerdeführer in diesen Fällen auch die materielle Beurteilung durch die Vorinstanz kennt und in der Beschwerde -9- dazu Stellung nehmen konnte, bestehen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs und der Wahrung des Instanzenzugs keine Bedenken (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1988, S. 231 f. mit Hinweisen; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontroll- verfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 58 N 30 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 695). Nachdem der angefochtene Regierungsratsbeschluss in Bezug auf das Be- gehren um Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung keine materielle Eventualbegründung enthält, ist ausgeschlossen, dass sich das Verwal- tungsgericht diesbezüglich in der Sache äussert. Es hat einzig zu beurtei- len, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Eventualbegehren eingetreten ist. Im Falle der Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen. 2.2. Der Regierungsrat begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dem Beschwerdeführer fehle es an einem Rechtsschutzinteresse. Dieser sei zwar während der Quarantäne für die entsprechende Zeitdauer in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen und habe insbesondere auf die Teilnahme an Anlässen verzichten müssen. Jedoch hätten sich diese Nachteile aus der Quarantäne direkt ergeben; der Beschwerdeführer habe sich dieser infolge der Textnachrichten des Contact Tracing Centers bzw. aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Empfeh- lungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) unterworfen. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Bestätigung der Quarantäne in der Verfügung vom 4. Oktober 2021 einen Nachteil erlitten habe, sei nicht ersichtlich. Für ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse sei nicht ausreichend, dass er Verfügungsadressat sei. Allfällige Nachteile beschränkten sich auf die Dauer der Quarantäne, die ohnehin nicht mit der angefochtenen Verfü- gung angeordnet worden sei. Sie hätten nicht mehr vorgelegen und daher mit einer Gutheissung der Beschwerde auch nicht beseitigt werden können (angefochtener Entscheid, Erw. 1.2). 2.3. Zur Beschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder recht- liche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann; das Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den die - 10 - angefochtene Verfügung für ihn zur Folge hätte (MERKER, a.a.O., § 38 N 129). Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 944). Die Beschwerde soll also tatsächlich auch zum Erfolg führen können, d.h., dazu dienen, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden kann (Restitution) (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1446). Die Vorinstanz hat in Bezug auf das Eventualbegehren zu Recht erwogen, dass die Anfechtung der erstinstanzlichen Verfügung dem Beschwerde- führer keinen massgeblichen Vorteil verschaffen konnte. In der Verfügung des Kantonsärztlichen Dienstes vom 4. Oktober 2021 wird festgehalten, dass für die Dauer vom 23. August 2021 bis und mit 2. September 2021 eine Quarantäne angeordnet wurde. Damit lag die Quarantäne im Zeitpunkt der Erhebung der Verwaltungsbeschwerde am 4. November 2021 bereits mehr als zwei Monate zurück. Mit der Quarantäne verbundene Ein- schränkungen in der Bewegungsfreiheit und weitere Beschränkungen und Unannehmlichkeiten konnten mit der Anfechtung bzw. Aufhebung der erst- instanzlichen Verfügung nicht beseitigt werden. Der Beschwerdeführer hatte sich gemäss eigenen Angaben der Quarantäneanordnung unterzo- gen, welche zeitlich zurücklag. Entsprechend konnte seine rechtliche oder tatsächliche Situation durch das (Eventual-)Begehren um Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung grundsätzlich nicht verbessert werden. 2.4. Somit fehlte es dem Beschwerdeführer in Bezug auf das Eventualbegehren um Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung an einem schutzwürdigen Interesse und ist der Regierungsrat zu Recht nicht darauf eingetreten. Dies- bezüglich erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegrün- det. Weitere Beweise sind bei diesem Ergebnis nicht zu erheben. 3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. In deren teilweiser Gutheissung ist der angefochtene Entscheid zu modifizie- ren und die Nichtigkeit der Ziffern 2 und 3 der Kantonsärztlichen Verfügung vom 4. Oktober 2021 festzustellen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu- weisen. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den - 11 - Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der kantonsärztlichen Verfügung teilweise durch. Hingegen un- terliegt er bezüglich der beantragten Aufhebung des angefochtenen Be- schwerdeentscheids. Die Feststellung der Nichtigkeit von Ziffern 2 und 3 der kantonsärztlichen Verfügung vom 4. Oktober 2021 ist im Vergleich zur fehlenden Nichtigkeit von Dispositiv-Ziffer 1 und der Bestätigung des Nicht- eintretens auf die Verwaltungsbeschwerde von untergeordneter Bedeu- tung. Im Ergebnis rechtfertigt es sich somit, den Beschwerdeführer zu einem Viertel als obsiegend zu betrachten. Entsprechend hat der Beschwerdeführer drei Viertel der Verfahrenskosten zu tragen. Den Behörden werden grundsätzlich keine Kosten auferlegt. Diese Kostenverlegung gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Regierungsrat. 1.2. Die Staatsgebühr wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Be- rücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskosten- dekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Nach § 32 Abs. 2 VRPG sind die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen. Eine Ein- schränkung entsprechend der Regelung bei den Verfahrenskosten, wo- nach den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben, sieht das Gesetz bei der Parteikostenverteilung nicht vor (AGVE 2009, S. 278 f.). Der Beschwerdeführer obsiegt zu einem Viertel und hat daher – nach der Verrechnung der Parteikostenanteile – keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (vgl. AGVE 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.). Dies gilt so- wohl für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Re- gierungsrat. - 12 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Re- gierungsratsbeschluss Nr. 2022-000576 vom 11. Mai 2022 abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Kantonsärztlichen Dienstes vom 4. Oktober 2021 nichtig sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens von dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.–, den Kanzleigebühren und den Aus- lagen von Fr. 141.35, zusammen Fr. 2'141.35, werden dem Beschwer- deführer beziehungsweise seinen Eltern zu ¾, d.h. im Betrag von Fr. 1'606.00 auferlegt. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– sind den Eltern des Beschwerdeführers Fr. 394.00 zu- rückzuerstatten. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 192.00, gesamthaft Fr. 2'692.00, sind vom Beschwerdeführer bzw. seinen Eltern zu ¾ mit Fr. 2'019.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrens- kosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat Mitteilung an: das DGS, Abteilung Gesundheit - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 15. März 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier