3. 3.1. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor dem BVU, Rechtsabteilung, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 437.00, insgesamt Fr. 4'437.00, sind von der B. AG und der C. AG unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3.2. Die B. AG und die C. AG werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, A. für die im Verfahren vor dem BVU, Rechtsabteilung, entstandenen Parteikosten Fr. 4'050.00 zu ersetzen. Der Gemeinderat Q. wird verpflichtet, - 17 - A. für die im Verfahren vor dem BVU, Rechtsabteilung, entstandenen Parteikosten Fr. 3'240.00 zu ersetzen.