Die Beschwerdegegnerinnen haben dem Beschwerdeführer davon die Hälfte, d.h. Fr. 4'050.00, zu ersetzen. Der Anteil des Gemeinderats ist gestützt auf § 12a Abs. 1 AnwT um 1/5 herabzusetzen, d.h. letzterer hat dem Beschwerdeführer Fr. 3'240.00 zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, vom 19. Mai 2022 sowie die Baubewilligung des Gemeinderats Q. vom 25. Oktober 2021 aufgehoben.