2.2.2. Bei der Festsetzung der Höhe der vorinstanzlichen Parteikosten gilt auch hier zu berücksichtigen, dass der Streitwert (Fr. 236'500.00) in der unteren Hälfte des Rahmens (von über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00) liegt. Die Schwierigkeit war mittel. Der Aufwand des Rechtsvertreters des heutigen Beschwerdeführers war durchschnittlich. Ohne Berücksichtigung von § 12a AnwT erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'100.00 sachgerecht. Die Beschwerdegegnerinnen haben dem Beschwerdeführer davon die Hälfte, d.h. Fr. 4'050.00, zu ersetzen.