2. 2.1. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensausgangs sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Der Beschwerdeführer ist auch in jenem Verfahren als obsiegend zu betrachten. Entsprechend hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten des Verfahrens vor dem BVU, Rechtsabteilung, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen, da kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorliegt.