AnwT erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'100.00 sachgerecht. Die Beschwerdegegnerinnen haben dem Beschwerdeführer davon 1/3, d.h. Fr. 2'700.00, zu ersetzen. Die Anteile des BVU, Rechtsabteilung, und des Gemeinderats sind gestützt auf § 12a Abs. 1 AnwT jeweils um 1/5 herabzusetzen, d.h. beide haben dem Beschwerdeführer je Fr. 2'160.00 zu ersetzen.